Richter pulverisieren Vorkaufsrecht

Bundesverwaltungsgericht unterbindet Ausübung aufgrund erwarteter Verdrängung

Das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten »darf von der Gemeinde nicht auf der Grundlage der Annahme ausgeübt werden, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde«. So beginnt die am späten Dienstagnachmittag verschickte Pressemitteilung des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts. Es ist nicht nur der Schlusspunkt unter den Versuch des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, die Mieter der 20 Wohnungen des Hauses Heimstraße 17 am Dreifaltigkeitskirchhof nahe der Bergmannstraße vor Verdrängung zu schützen. Sondern es ist bis auf wenige Ausnahmen auch das Ende der Ausübung von Vorkaufsrechten in Milieuschutzgebieten, nicht nur in Berlin.

Die Leipziger Richter begründen ihr Urteil (BVerwG 4 C 1.20) vom Dienstag mit Paragraf 26, Satz 4 des Baugesetzbuches. Dort heißt es: »Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird«. Sinngemäß gelten davon wiederum nur Einschränkungen, wenn die Immobilie in einem nicht tragbaren Zustand ist, der Modernisierung oder Instandsetzung gebietet. »Die vom Oberverwaltungsgericht angestellte Prüfung, ob zukünftig von erhaltungswidrigen Nutzungsabsichten auszugehen ist, scheidet daher aus«, heißt es noch einmal klarstellend in der gegen 17 Uhr veröffentlichten Pressemitteilung. Eine Erwartungshaltung, wie ein Käufer aufgrund des Preises oder wegen bekanntgewordener anderer Fälle mit der Liegenschaft umgehen wird, darf demnach nicht der Maßstab für die Ausübung des Vorkaufsrechts sein.

»Diese Gerichtsentscheidung gegen eines der letzten Schutzinstrumente lässt der Zerstörung unserer Städte freien Lauf«, heißt es von der Kreuzberger Initiative Bizim Kiez.

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