Ein Jobcenter muss einem Hartz-IV-Bezieher eine Ausstattung von Schutzmasken bezahlen oder 20 Masken pro Woche bereitstellen. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 12 AS 213/21 ER) entschieden.
Im Streitfall hatte ein 1980 geborener Mann bei seinem Jobcenter die Kostenübernahme für FFP2-Masken beantragt. Er verwies darauf, dass Bund und Länder diese verbindlich in der Öffentlichkeit vorschreiben, etwa beim Einkaufen und im ÖPNV. Die Masken stellten damit einen unabweisbaren Mehrbedarf dar, der nicht mit dem regulären Arbeitslosengeld II gedeckt werden könne.
Als das Jobcenter den Antrag des Mannes abwies, zog er per Eilantrag vor das Sozialgericht.
Das Gericht sprach ihm daraufhin bis zum Sommeranfang am 21. Juni 2021 eine ausreichende Zahl an FFP2-Masken zusätzlich zum Regelsatz als Sachleistung zu oder alternativ monatlich 129 Euro zum Kauf der Masken.