Renditegier der landeseigenen Berlinovo trotz Mietendeckel
Um bis zu 30 € pro Quadratmeter Miete zu erhalten, nutzte auch die landeseigene Berlinovo die Möglichkeiten den gesetzlichen Mietspiegel zu umgehen, in dem sie möblierte Appartments vermietet.
Durch den Mietendeckel (MietenWoG Bln) würden diese “überhöhten” Preise erst einmal der Vergangenheit angehören. Deshalb setzt die Berlinovo wie auch Privatvermieter, CDU und FDP auf Scheitern des Mietendeckel durch die Verfassungsklage. Die Berlinovo beugt sogar schon vor indem sie bei ihren Inseraten im Disclaimer (Haftungsausschluss) darauf hinweist, dass bei Kippen des Mietendeckels sofort die alte Miete wieder zu zahlen ist. Sogar die Differenz zwischen Mietendeckelmiete und Vertragsmiete soll für die gesamte Vertragslaufzeit von den Mieter*innen nachgezahlt werden, wenn die Nichtigkeitserklärung bzw. Außervollzugssetzung für die Vergangenheit bei Gericht erwirkt wird.
Die Vorbildfunktion von landeseigenen Wohnungsbauunternehmen müssen noch mehr dem Allgemeinwohl dienen, als es Private Vermieter*innen tun. Es sollte sich nicht nur der amtierende Finanzsenator Berlins Dr. Matthias Kollatz schämen, da er als Aufsichtsratsvorsitzender der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH ist tätig ist, sondern R2G ihre zwiespältige Politik überarbeiten. Die Einführung des Mietendeckels einerseits und die Aushöhlung der gesetzlichen Regelungen durch Vermietung möblierter Appartments zur Umgehung des Mietspiegels widerspricht unserem demokratischem Verständnis.
Im Haftungsausschuss auf den Angebots-Seiten von Appartments der Berlinovo ist folgendes zu lesen: “Soweit der Anwendungsbereich des MietenWoG Bln („Mietendeckel“) gegeben ist, d.h. keine Ausnahme nach § 1 MietWoG Bln vorliegt (insbesondere öffentlich geförderter Wohnungsbau), wird in diesem Apartmentinserat grundsätzlich die nach dem Mieten WoG Bln zulässige Miete (Mietendeckelmiete) angegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass, sofern das Mieten WoG Bln insgesamt oder teilweise für nichtig erklärt, außer Vollzug gesetzt wird, außer Kraft tritt oder in sonstiger Weise aufgehoben wird, wieder die ggf. höhere, gemäß den Regelungen des BGB zulässige Vertragsmiete zu entrichten ist und soweit die Nichtigkeitserklärung bzw. Außervollzugssetzung für die Vergangenheit erfolgt, die Differenz zwischen Mietendeckelmiete und Vertragsmiete für die gesamte Vertragslaufzeit nachzuzahlen ist. Es wird daher empfohlen, für diesen Fall entsprechend den Empfehlungen der Berliner Landesregierung angemessene Rücklagen zu bilden.”
Die MIETERPARTEI fordert daher, das die landeseigenen Wohnungsbauunternehmen ihrem ursprünglichen Auftrag, für alle Menschen ein würdevolles Zuhause zu schaffen, nachkommen, indem die Gemeinnützigeit als Firmenstruktur wieder hergestellt wird. Desweiteren muss der Artikel 28 Absatz 1 der Berliner Landesverfassung (Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum…) aus Priorität bedingungslos umgesetzt werden, denn eine ordnungsrechtliche Unterbringung widerspricht einem angemessenen Wohnraum und Menschen können nur aktiv an der Zivilgesellschaft teilhaben, wenn sie ein Zuhause haben.