Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts: Vermietung unter drei Monaten ist meist Zweckentfremdung

Ein Ehepaar bietet mehrfach im Internet seine Wohnung zur Miete an. Die Zeiträume betragen nur ein paar Wochen, maximal wenige Monate. Nun entschied das Verwaltungsgericht: Vermietungen dieser Art sind unzulässig.

Vermietungen für weniger als drei Monate deuten in der Regel auf einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz hin. Das hat das Berliner Vewaltungsgericht am Mittwoch entschieden. Ein Ehepaar hatte auf der Internetplattform Airbnb eine 2-Zimmer-Wohnung für jeweils mindestens einen Monat als Unterkunft angeboten.

Die jeweils nur für Wochen oder wenige Monate vermietete Eigentumswohnung des klagenden Ehepaares sei zweckentfremdet und müsse wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden, hieß es im Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts. Eine Vermietung von unter drei Monaten entspreche im Regelfall einem Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz wie in diesem Fall, wo die Wohnung “eher auf Gäste eingerichtet ist, die aus dem Koffer leben”, so die Vorsitzende Richterin Rautgundis Schneidereit im Urteil. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Mitte 2017 hatte das klagende Ehepaar eine seiner Wohnungen in Friedenau im Internetportal Airbnb als möblierte Unterkunft in deutscher und englischer Sprache angeboten.

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