Berlin – Mietendeckel
Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020
Auszug:
…§ 5
Überhöhte Mieten
(1) Eine überhöhte Miete im Sinne dieses Gesetzes ist verboten.
Eine Miete ist überhöht, soweit sie die nach Berücksichtigung der
Wohnlage bestimmte Mietobergrenze aus den §§ 6 oder 7 Absatz 1
um mehr als 20 Prozent überschreitet und nicht nach § 8 genehmigt
ist. Zur Berücksichtigung der Wohnlage sind bei einfachen Wohnlagen
0,28 Euro und bei mittleren Wohnlangen 0,09 Euro von der
Obergrenze abzuziehen. Bei guten Wohnlagen sind 0,74 Euro auf
die Mietobergrenze aufzuschlagen.
PS. Förderwohnungen fallen nicht unter den Mietendeckel, allerdings hat der Senat die Fördermieterhöhung bereits 2017 verboten.
Anpassungen der Verwaltungspauschalen fallen nicht darunter!