Was Mieterinnen und Mieter über den Mietendeckel und seine Anwendung wissen sollten

Der Berliner Mieterverein hält zum Mietendeckel folgende Informationen für Sie bereit:

Die 6 wichtigsten Fragen zum Mietendeckel

 

1. Zurückliegende „normale“ Mieterhöhungen bis zum Inkrafttreten des Mietendeckels

Was sollen Mieterinnen und Mieter tun, wenn sie nach dem Stichtag 18. Juni 2019 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes einer Mieterhöhung zugestimmt haben oder einer Staffelmiet- oder Indexmieterhöhung ausgesetzt waren?

In diesem Fall ergeben sich für Mieterinnen und Mieter zwei Möglichkeiten:
1. Entweder es wird ab Inkrafttreten nur noch die am 18. Juni 2019 vereinbarte Nettokaltmiete gezahlt oder
2. die erhöhte Miete wird erst einmal weiter gezahlt und der Vermieter gegebenenfalls auch gerichtlich gezwungen, nur die am 18.6.2019 vereinbarte Miete zu fordern.

Zu Variante 1: Ab Inkrafttreten wird nur noch die am 18. Juni 2019 vereinbarte Nettokaltmiete bezahlt. Wegen möglicher Rechtsstreitigkeiten sollten die eingesparten Beträge aber vorsorglich zur Seite gelegt werden. Insoweit die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht vom Verfassungsgericht widerlegt ist, kann der Vermieter wegen aufgelaufener Mietrückstände mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kündigung durchsetzen. Daher empfehlen wir im Grundsatz diese Strategie.

Zu Variante 2: Die erhöhte Miete wird erst einmal weiter gezahlt und der Vermieter unter Fristsetzung aufgefordert, die niedrigere Stichtagsmiete zu bestätigen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter beziehungsweise der Mieterin die zulässige Miete mitzuteilen. Tut er das nicht oder entspricht die mitgeteilte Miete nicht dem Gesetz, kann vor Gericht eine Feststellung über die preisrechtlich zulässige Miete erstritten werden. Dann kommt es auf das Urteil an. Parallel sollte das Bezirksamt gebeten werden, die Miete zu überprüfen. Das Bezirksamt kann dann feststellen, ob die Miete überhöht ist und ein Bußgeld verhängen. Ob eine Rückforderung auch für den Zeitraum zwischen Stichtag und Inkrafttreten durchgesetzt werden kann, muss noch gerichtlich geklärt werden.


2. Neuer Mietvertrag zwischen Stichtag und Inkrafttreten des Mietendeckels



Was sollen Mieterinnen und Mieter tun, die nach dem Stichtag 18. Juni 2019 und vor dem Inkrafttreten einen Mietvertrag mit einer Miete abgeschlossen haben, die über den Mietobergrenzen des Gesetzes liegt?


Haben Mieterinnen und Mieter zwischen Stichtag und Inkrafttreten des Mietendeckel-Gesetzes einen neuen Mietvertrag (Wiedervermietung) abgeschlossen, kann erst nach neun Monaten – also ab dem 23. November 2020 – ein Absenkungsanspruch durchgesetzt werden, wenn die Miete mehr als 20 Prozent über dem zulässigen Oberwert liegt.

Zusätzlich sollte der Mieter beziehungsweise die Mieterin vorher einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen, sofern die Miete mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Auf diese Weise sichert man sich zumindest die Ansprüche aus der Mietpreisbremse, sofern der Mietendeckel vom Bundesverfassungsgericht ganz oder teilweise verworfen wird.


 

3. Neuer Mietvertrag nach Inkrafttreten des Mietendeckels

Auf was müssen Mieterinnen und Mieter bei einem Mietvertragsabschluss (Wiedervermietung) nach Inkrafttreten des Gesetzes achten?


Der Vermieter darf höchstens die Miete verlangen, die zum Stichtag 18. Juni 2019 mit dem Vormieter vereinbart war, es sei denn, diese Stichtagsmiete überschreitet den Mietoberwert aus dem Mietendeckelgesetz. In letzterem Fall gilt dann der Mietoberwert.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter beziehungsweise der Mieterin bereits vor Abschluss des Vertrages die zum Stichtag vereinbarte Miete und die zur Berechnung der Mietobergrenze erforderlichen Daten mitzuteilen.

Kommt der Vermieter dieser Pflicht auch trotz anschließender Aufforderung nicht nach oder fordert eine höhere Miete, sollte der Mieter beziehungsweise die Mieterin sich an das Bezirksamt wenden. Da auch das Bezirksamt alle Maßnahmen ergreifen kann, die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlich sind, kann es über die zulässige Miethöhe Auskunft geben beziehungsweise auch einen Verwaltungsakt erlassen, in dem die zulässige Miete genannt wird. Das Bezirksamt kann dem Vermieter auch ein Bußgeld auferlegen.

Mit dieser Auskunft beziehungsweise dem Verwaltungsakt kann der Mieter beziehungsweise die Mieterin dann notfalls vor dem Amtsgericht die zulässige Miethöhe feststellen lassen und die bis dahin gegebenenfalls überzahlten Mieten zurückfordern. Weder die Auskunft noch der Verwaltungsbescheid des Bezirksamts sind Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung, können diese aber erleichtern.

Ist eindeutig, welche Mietobergrenze gilt, kann die Miete auch sofort auf die Mietobergrenze der Tabelle abgesenkt werden. Die eingesparten Beträge sollte man zur Seite legen. Solange ein Verfassungsgericht das Gesetz nicht verwirft, kann der Vermieter wegen aufgelaufener Mietrückstände keine Kündigung durchsetzen.

Oder aber man zahlt die hohe Miete weiter und lässt vor Gericht die zulässige Miete ermitteln. Zusätzlich sollte ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt werden, sofern die Miete mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Auf diese Weise sichert man sich die Ansprüche aus der Mietpreisbremse, sollte der Mietendeckel nicht oder in Teilen nicht Bestand haben.

Achtung: Viele Vermieter werden in Neuverträgen eine viel höhere Miete als zulässig verlangen, zugleich aber erklären, dass sie für die Geltungsdauer des Mietendeckels auf diesen Betrag „verzichten“ und stattdessen nur eine nach dem Mietendeckel zulässige Miete „fordern“. Ob solche Klauseln wirksam sind, ist umstritten. Wir meinen, dass dieses Vorgehen nicht zulässig ist. Sie sollten solche Formularklauseln prüfen lassen.


 

4. „Normale“ Mieterhöhungen nach Inkrafttreten des Mietendeckels

Was ist zu tun, wenn nach Inkrafttreten des Mietendeckelgesetzes noch eine Mieterhöhung kommt oder eine Staffel- bzw. Indexmieterhöhung geltend gemacht wird?


Mieterhöhungen sind bis zum 31. Dezember 2021 verboten, so dass der Mieterhöhung nicht zugestimmt werden muss. Auch Mieterhöhungen aus Staffel- oder Indexmietvereinbarungen sind für diesen Zeitraum verboten. Mieterhöhungen dieser oben genannten Art zu einem Termin ab 1. Januar 2022 müssen Mieterinnen und Mieter hingegen bis zu 1,3 Prozent zustimmen, wenn die sonstigen zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Senat eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat.

Mieterhöhungen für einen Zeitraum nach Auslaufen des bislang auf 5 Jahre befristeten Mietendeckelgesetzes müssen Mieter und Mieterinnen nicht zustimmen.


5. Mieterhöhungen nach Modernisierung

Was tun, wenn der Vermieter nach Inkrafttreten eine Modernisierung ankündigt, durchführt oder eine Mieterhöhung daraus zwischen Stichtag und Inkrafttreten geltend gemacht hat?


Grundsätzlich müssen weiterhin die zivilrechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen einer Modernisierung geprüft werden. Will der Vermieter durch die Modernisierung jedoch eine Mieterhöhung erreichen, gelten auch die Regeln des Mietendeckels.

Das bedeutet, dass nur Mieterhöhungen geltend machen werden können für Maßnahmen, die dem Katalog aus dem Gesetz entsprechen. Das sind Maßnahmen zum Klimaschutz und der Energieeinsparung sowie mit Aufzugeinbau und zum Abbau von Barrieren. Daraus können Mieterhöhungen bis zu 1 Euro pro Quadratmeter im Monat entstehen.

Hat der Vermieter vor oder nach dem Stichtag eine Modernisierung durchgeführt und legte nach dem 18.6.2019 und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Modernisierungsmieterhöhung vor, muss der Vermieter innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes der IBB die Modernisierung anzeigen, bevor er die Miete um maximal bis zu 1 Euro pro Quadratmeter im Monat erhöhen kann. Dabei kann er nur Mieterhöhungen geltend machen für Maßnahmen, die dem Katalog aus dem Gesetz entsprechen.


 

6. Hohe Mieten senken

Unter welchen Bedingungen können Mieterinnen und Mieter mit Inkrafttreten des Mietendeckels die Mieten, die schon am Stichtag 18.6.2019 sehr hoch waren, gesenkt bekommen?


Das Mietendeckelgesetz regelt einen Senkungsanspruch, wenn die Miete mehr als 20 Prozent über dem zulässigen Oberwert der Tabelle liegt. Allerdings wird dieser Anspruch erst neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gültig. Dann müssen die Vermieter sogar von sich aus die Miete senken, andernfalls droht ihnen ein Bußgeld. Bleiben die Vermieter untätig und senken die Miete nicht, sollten Mieterinnen beziehungsweise Mieter tätig werden.

Für die Absenkung ist kein Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen erforderlich, dieser kann aber hilfreich sein. Da die zuständige Senatsverwaltung alle Maßnahmen ergreifen kann, die zur Durchsetzung des Absenkungsanspruchs erforderlich sind, sollte sie bei Ablehnung des Absenkungsbegehrens durch den Vermieter einbezogen werden. Die Verwaltung kann dann einen Verwaltungsakt erlassen oder eine Auskunft erteilen. Beides kann bei der zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegen den Vermieter hilfreich sein. Erlässt die Senatsverwaltung einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt – was in ihrem Ermessen liegt -, wäre mit Zugang des Verwaltungsakts die Miete gesenkt.

Zu prüfen ist, ob eine Reaktion der Behörde abgewartet werden soll, oder ob die Mieter und Mieterinnen sofort handeln. Hier sind zwei Wege denkbar:

1. Mieterinnen und Mieter fordern den Vermieter zur Absenkung auf und klagen im Fall der Ablehnung vor dem Amtsgericht ihres Wohnorts auf Feststellung der zulässigen Miete und Rückforderung der bislang zu viel gezahlten Miete.

2. Mieterinnen und Mieter senken die Miete auf die zulässige Höhe ab und legen den Differenzbetrag vorsorglich zurück. Sollte der Vermieter den Mietendeckel nicht anerkennen, müsste der Vermieter dann seinerseits die Zahlungsdifferenz einklagen. Insoweit die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht vom Verfassungsgericht widerlegt ist, kann der Vermieter wegen aufgelaufener Mietrückstände mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kündigung durchsetzen.

Welcher Weg im Einzelfall sinnvoller ist, sollte in einer Mietrechtsberatung geklärt werden.

BERATUNGSZENTREN & MITARBEITER

Rat und Hilfe – in allen Bezirken Berlins

Unsere Beratungszentren sind Ihr direkter Anlaufpunkt in allen mietrechtlichen Fragen. Wir bieten von montags bis freitags zwischen 9 und 20 Uhr und samstags zwischen 9 und 13 Uhr ein breites Beratungsangebot.

Terminvereinbarungen und Informationen unter Telefon 030-226 260
zu den Bürozeiten: Mo-Mi 9-18.30 Uhr, Do 9-19 Uhr, Fr 9-17 Uhr, Sa 9-13 Uhr.

  • Zu den unten angegebenen Beratungszeiten können Sie sich auch ohne Terminvereinbarung beraten lassen. Je nach Nachfrage kann es zu Wartezeiten kommen.
  • In allen Beratungszentren können Sie Mitglied werden, die Mietrechtsberatung sofort in Anspruch nehmen und weitere Tipps und Informationen erhalten.
  • Mitglieder halten bitte Ihren Mitgliedsausweis, ersatzweise den Adressenaufkleber des MieterMagazin oder Zahlungsbelege bereit.
  • Wenn Schriftverkehr oder andere Serviceleistungen erforderlich sind, vermitteln Ihnen die Rechtsberater den Kontakt zur Geschäftsstelle.

Weitere Beratungsstellen mit geringerer Beratungskapazität und zumeist ohne Terminvereinbarung gibt es in den Ortsteilen Hellersdorf, Hohenschönhausen, Karlshorst, Lichtenberg, Marzahn, Mitte, Pankow, Reinickendorf, Schöneberg, Tempelhof, Tiergarten, Treptow, Weißensee und Zehlendorf.

Geschäftsstelle Spichernstraße

Karten Spichernstraße


 

Beratungszentrum Wilmersdorfer Straße

Karte Zillestraße

Weitere Beratungsmöglichkeiten in der Nähe:

Steglitz-Zehlendorf


 

Beratungszentrum Frankfurter Allee

Karte Frankfurter Allee

Weitere Beratungsmöglichkeiten in der Nähe:

Lichtenberg

Marzahn-Hellersdorf


 

Beratungszentrum Müllerstraße

Karte Müllerstraße

Weitere Beratungsmöglichkeiten in der Nähe:

Mitte

Reinickendorf

Pankow


 

Beratungszentrum Südstern

Karte Südstern


 

Beratungszentrum Schönhauser Allee

Karte Schönhauser Allee

Weitere Beratungsmöglichkeiten in der Nähe:

Lichtenberg

Pankow


 

Beratungszentrum Altstadt Spandau

Karte Spandau


 

Beratungszentrum Walther-Schreiber-Platz

Karte Walther-Schreiber-Platz

Weitere Beratungsmöglichkeiten in der Nähe:

Steglitz-Zehlendorf

Tempelhof-Schöneberg


 

Beratungszentrum Bahnhofstraße, Köpenick

Karten Köpenick

Weitere Beratungsmöglichkeiten in der Nähe:

Treptow-Köpenick

 


 

Weitere Beratungsstellen in Lichtenberg

Stadtteilzentrum Ikarus

Wandlitzstraße 13
 S-Bhf. Karlshorst

Mieterberatung zu folgenden Zeiten:
Mo 9-11 Uhr

Nachbarschaftshaus im Ostseeviertel

Ribnitzer Straße 1 b, 2. OG, Raum 204
S 75 (Wartenberg)
Tram M 4, M 5
Bus 256, 359

Mieterberatung zu folgenden Zeiten:
Di 17-19 Uhr


 

Weitere Beratungsstellen in Marzahn-Hellersdorf

Kieztreff Marzahner Promenade

Marzahner Promenade 38
 S-Bhf. Marzahn, Tram / Bus Marzahner Promenade

Mieterberatung zu folgenden Zeiten:
Mo 17-19 Uhr

Stadtteiltreff Kompass

Kummerower Ring 42
 U-Bhf. Kienberg – Gärten der Welt

Mieterberatung zu folgenden Zeiten:
Do 17-19 Uhr


 

Weitere Beratungsstellen in Mitte

Selbsthilfe-, Kontakt- und Beratungsstelle

Perleberger Straße 44 / Lübecker Straße

Mieterberatung zu folgenden Zeiten
Di 18-19.30 Uhr


 

Weitere Beratungsstellen in Pankow

Gemeindehaus Pankow

Breite Straße 38
Tram Pankow Kirche

Mieterberatung zu folgenden Zeiten:
Mi 17-19 Uhr

Freizeithaus Weißensee

Pistoriusstraße 23

Mieterberatung zu folgenden Zeiten:
Do 17-19, Fr 14-16 Uhr


 

Weitere Beratungsstellen in Reinickendorf

Familientreff Wittenau

Oranienburger Straße 204, Ecke Roedernallee,
nahe  U-Bhf. Wittenau (250 m Fußweg)
und  S-Bhf. Wittenau (400 m Fußweg)

Mieterberatung zu folgenden Zeiten:
Mi 17-19 Uhr


 

Weitere Beratungsstellen in Steglitz-Zehlendorf

Mittelhof e.V.

Königstraße 43 (nahe Rathaus und Meldestelle)

Mieterberatung zu folgenden Zeiten:
Mi 17-19 Uhr


 

Weitere Beratungsstellen in Tempelhof-Schöneberg

Freizeitstätte der Arbeiterwohlfahrt (AWO)

AWO-Laden,
Goltzstraße 19 (links),
 U-Bhf. Nollendorfplatz, Eisenacher Straße

Mieterberatung zu folgenden Zeiten:
Mo 18.30-19.30 Uhr + Do 10-11 Uhr
sowie zusätzlich nach Terminvereinbarung
unter Telefon 030-226 260

Evangelisches Gemeindehaus

Friedenstraße 20
 U-Bhf. Alt-Mariendorf

Mieterberatung zu folgenden Zeiten
Mo 17-19 Uhr


 

Weitere Beratungsstellen in Treptow-Köpenick

Villa Offensiv

Hasselwerderstraße 38-40/Ecke Michael-Brückner-Straße,
Hochparterre,
 S-Bhf. Schöneweide

Mieterberatung zu folgenden Zeiten:
Di + Do 17-19 Uhr

zitiert aus Quelle: Berliner Mieterverein

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