Stadtentwicklung und die Partizipation der BürgerInnen
Ein wichtiges Vorhaben ist dabei die Erarbeitung von Leitlinien für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an Stadtentwicklungsprozessen, mit denen verbindlich geklärt werden soll, wann und wie über Vorhaben informiert wird, wie man sich in Beteiligungsprozessen begegnet oder was mit den Ergebnissen der Beteiligung passiert.
Die Leitlinien wurden von Oktober 2017 bis Juni 2019 durch ein Arbeitsgremium erarbeitet. Es hat sich aus Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Verwaltung sowie aus Bürgerinnen und Bürgern zusammengesetzt. Die Zwischenstände und die Arbeitsergebnisse des Gremiums wurden in öffentlichen Werkstätten vorgestellt, diskutiert und ergänzt. In seiner Sitzung am 3. Juni 2019 hat das Arbeitsgremium die Leitlinien beschlossen. Während einer Pressekonferenz am 8. Juli 2019 wurden sie der Öffentlichkeit durch die Senatorin Frau Lompscher und Sprecherinnen und Sprecher des Gremiums vorgestellt.
Leitlinien Bürgerbeteiligung – gemeinsamStadtmachen_Abschlusskommunikation
Wir als MIETERPARTEI sind sehr gespannt wie die Leitlinien zur Bürgerbeteiligung in die Praxis umgesetzt werden, da eine Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 21 225 an das Abgeordnetenhaus jetzt schon zeigt, noch nicht mal alle städtischen Wohnungsbaugesellschaften die Leitlinien, die bereits im Dezember 2017 erarbeitet, für alle Nachverdichtungsprojekte eingehalten.
Auszug aus der Anfrage:
Seit wann werden für jedes konkrete Projekt die „Leitlinien für Partizipation im Wohnungsbau durch die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften” angewendet?
Antwort zu 7: Auf der Grundlage der „Leitlinien für Partizipation im Wohnungsbau durch die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften”wurden bereits Dezember 2017 / Anfang 2018 für Neubauprojekte in Planung die jeweiligen Partizipationsstufen festgelegt und ggf. eine externe Begleitung des Partizipationsprozesses ausgeschrieben und beauftragt. Ein erstes umfangreiches Partizipationsverfahren hat z.B. die GESOBAU AG mit Unterstützung des Bezirkes Anfang 2018 zur Entwicklung des Stadtgutes Hellersdorf durchgeführt.Frage 8: Wie erklärt sich der Senat, dass der darin enthaltene „Allgemeine Grundsatz“ der Partizipation, nämlich der frühzeitige Beginn der Beteiligung NACH den Grundsatzentscheidungen (z.B. Rahmenbedingungen, baurechtliche Fragen) und VOR der wesentlichen Planungsarbeit, nicht von allen städtischen Wohnungsbaugesellschaften für alle Nachverdichtungsprojekte eingehalten wird, obwohl die Leitlinien bereits im Dezember 2017 erarbeitet waren?
Antwort zu 8: Partizipationsprozesse werden nach dem Grad der Einflussnahme der jeweils Beteiligten in Stufen unterschieden. Der Grad der Einflussnahme ist bei der Stufe der Information am geringsten und bei der Stufe der Mitentscheidung am größten. Bevor Partizipationsprozesse / die Beteiligungsformate für Bauprojekte starten, müssen Grundsatzfragen (Kann überhaupt gebaut werden, wie ist die potentielle Quantität, wie wären die ökonomischen Rahmenbedingungen, wie ist die baurechtliche Situation zum potentiellen Bauprojekt einzuschätzen, für welche Zielgruppe könnte gebaut werden) beantwortet sein. Ein wesentliches Kriterium zur Festlegung der Partizpationsstufe stellt dabei die Betroffenheit der Anwohnerinnen und Anwohner dar. Je größer die direkte Betroffenheit, desto höher ist in der Regel die Partizipationsstufe. Die Partizipationsstufen sind Information, Konsultation, Mitgestaltung und Mitentscheidung. Es ist zu unterscheiden, ob ein freies Grundstück in einer Siedlung bebaut wird (Schluss einer Baulücke) oder ob ein Grundstück mit bereits vorhandenener Bebauung eine ergänzende zusätzliche Verdichtung oder Aufstockung der Bestandsgebäude erhält. Sobald mehrere genehmigungsfähige Entwürfe ausgearbeitet werden, können diese mit den Bewohnerinnen und Bewohnern diskutiert werden. Zu solchen Werkstattverfahren laden die Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen der Partizipationsstufe „Mitgestaltung“ die direkt betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner ein. Die jeweiligen Bezirke werden bei der Durchführung der Partizipationsvorhaben ebenfalls beteiligt.Frage 9: Warum wurden für das Nachverdichtungsprojekt der Degewo im Blockinnenbereich Färberstraße 7-13 bzw. 21-25 die Mieterinnen und Mieter erst in einem Schreiben von Juli 2019 erstmalig informiert, dass sich das Projekt bereits in der Umsetzung befindet und im August Vermessungsarbeiten und Baugrunduntersuchungen stattfinden und erst daraufhin im Herbst eine Bürgerinformationsveranstaltung stattfinden soll?
Antwort zu 9: Bei den im August vor Ort ausgeführten Leistungen handelt es sich um Voruntersuchungen zur Einschätzung von Nachverdichtungspotentialen auf Grundstücken und Liegenschaften. Die degewo verfolgt mit diesen Maßnahmen das Ziel, potentielle Flächen zu lokalisieren, auf denen eine Neubebauung baurechtlich möglich sowie städtebaulich und nachbarschaftlich vertretbar erscheint. In diesem Rahmen müssen Grundstücke vermessen und der Baugrund untersucht werden. Eine Information an die Mieter über diese Maßnahmen und über die möglichen Bauabsichten, mit einem voraussichtlichen Baubeginn Ende 2020, erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2019 (1.Hof) und mit Schreiben vom 03. September 2019 (2.Hof) und somit über ein Jahr im Voraus und aus der Sicht der degewo rechtzeitig. Ein Bauantrag wurde bisher noch nicht eingereicht.Frage 10: Warum sind beim Nachverdichtungsprojekt Stillerzeile 58-60 der Degewo die Pächter der 20 MieterKleingärten von der Wohnungsbaugesellschaft erst per Kündigung darüber informiert worden, dass die Gärten zugunsten eines Neubaus bebaut werden, wodurch die angestrebte frühzeitige Partizipation der eigenen Mieterinnen und Mieter ausblieb?
Antwort zu 10: Die degewo untersucht auf eigenen Grundstücken Nachverdichtungspotentiale. Mit dieser Maßnahme verfolgt die degewo das Ziel, Neubaupotentiale zu lokalisieren. Eine Benachrichtigung der Mieterinnen und Mieter der Stillerzeile 58-60 über diese Maßnahmen und über die möglichen Bauabsichten, mit einem voraussichtlichen Baubeginn Ende 2020, erfolgte im August 2019. Siehe hierzu auch die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 20 806 vom 25.08.2019. Darin ist das Thema Stillerzeile 58-60 umfangreich ausgeführt.